Der Transport von Gegenständen, die eine Gefahr für die Flugsicherheit darstellen, wie z. B. Schusswaffen, Scheren, Taschenmesser, Messer, Äxte, Schweizer Taschenmesser oder Werkzeuge für landwirtschaftliche, wissenschaftliche, sportliche, industrielle und ähnliche Zwecke, ist auf dem Ballon nicht gestattet sowie realistische Nachbildungen von Schusswaffen. Der Gebrauch von elektronischen Zigaretten (E-Zigaretten), Pfeifen und elektronischen Zigarren ist an Bord verboten. Feuerzeuge dürfen nur personengebunden mit an Bord genommen werden. Die ICAO klassifiziert alle Stoffe und Materialien, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Gefahr für den Luftverkehr darstellen können, und verbietet deren Mitnahme im Handgepäck.
Diese Produkte sind:
- Dokumentenhalter mit Alarmvorrichtung ausgestattet
- Druckgase (Kältemittel, brennbar, nicht brennbar und giftig) wie Butan, Sauerstoff, flüssiger Stickstoff, Campinggas sowie Flaschen für umluftunabhängige Atemschutzgeräte
- Korrosive Mittel wie Säuren, Laugen, Quecksilber und Flüssigzellenbatterien
- Sprengstoffe, Nicht-Jagd- oder Sportwaffen und Munition, Klebebandkappen, Feuerwerkskörper und Raketen
- Brennbare Flüssigkeiten und Feststoffe, wie Feuerzeuge und Feuerzeugbenzin, Streichhölzer, Farben, Lösungsmittel
- Flüssigkeiten, auch wenn sie perfekt verpackt sind (zum Beispiel: Öl, Essig, Wein usw.), wenn sie die in der EG-Verordnung 185/2010 festgelegten Mengen überschreiten
- Flüssigkeiten, wenn sie nicht perfekt verpackt sind (die Verpackung muss verhindern, dass verschüttete Flüssigkeiten andere Gepäckstücke beschädigen)
- Andere gefährliche Gegenstände, wie magnetische, schädliche, giftige Materialien mit einem unangenehmen oder irritierenden Geruch, Oxidationsmittel, wie Bleichpulver und Peroxide
- Gifte und infektiöse Substanzen, Insektizide, Herbizide und Materialien mit Krankheitserregern
- Radioaktive Substanzen
- Alarmgeräte und eventuell installierte Lithiumbatterien für die entsprechende Stromversorgung
- Tauchertaschenlampen mit eingelegten Batterien